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Zur Löschung eines verpfändeten Baurechts
Die Löschung eines Baurechts vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, ohne die Zustimmung der darauf eingetragenen Pfandgläubiger darf nur mit der Beschränkung bewilligt werden, dass die Rechtswirkung der Löschung in Ansehung der Pfand- und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat. Diese Rechtslage ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Aus der Begründung:
1. Die Antragsteller bekämpfen die vom Rekursgericht angeordneten Grundbucheintragungen (lediglich) insoweit, als dieses die (Einverleibung der Löschung) nur „mit der Beschränkung des § 8 BauRG“ bewilligt hat. Diese Entscheidung des Rekursgerichts entspricht allerdings der insoweit völlig eindeutigen, durch § 8 BauRG vorgegebenen Rechtslage, wonach die Löschung des Baurechts vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, ohne die – hier fehlende – Zustimmung des darauf eingetragenen Pfandgläubigers nur mit der Beschränkung bewilligt werden kann, dass die Rechtswirkung in Ansehung der Pfand- und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat (= relatives Erlöschen des Baurechts; vgl allgemein dazu Urbanek/Rudolph, Das Baurechtsgesetz [2004] § 8 Rz 1, Rechberger/Frauenberger, Die Baurechtsh...