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SWK 7, 1. März 2008, Seite 11

Börsegesetz

§ 20 Abs. 4 BörseG verpflichtet auch die Börsebesucher, bei ihrer Tätigkeit im Börsenhandel die Bestimmungen des § 18 Z 1 BörseG einzuhalten. - (§ 20 Abs. 4 BörseG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0006)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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