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Zur Berücksichtigung von Absonderungsrechten bei der Restschuldbefreiung
Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 Z 1 KO (IO) kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb grds sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kann auch der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts einen Großteil seiner Forderung einbringlich machen konnte, berücksichtigt werden.
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Berücksichtigung einer Pfandverwertung zugunsten eines Absonderungsgläubigers als Billigkeitsgrund nach § 213 Abs 3 Z 1 KO (IO) eine Klarstellung durch den OGH geboten erscheint.
1. Das Abschöpfungsverfahren wurde vor dem eröffnet. Abgesehen von den Ausnahmen nach § 273 Abs 8 IO gelangen daher (gemäß § 273 Abs 1 IO) die Bestimmungen der KO zur Anwendung. Die hier relevante Bestimmung des § 213 Abs 3 Z 1 KO wurde iW unverändert in die IO übernommen.
2. Zeitlich nach dem Unternehmenskonkurs und vor dem Schuldenregulierungsverfahren hat zugunsten der Absonderungsgläubiger (im Unternehmenskonkurs) eine Pfandverwertung stattgefunden. Wird diese Pfandverwertung berücksichtigt, so haben die beiden Gläubigerbanken insg...