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Vermögensabhängige Abgaben weiterhin verfassungswidrig?
Gleichheitswidrigkeiten im Bereich der vermögensabhängigen Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen werden nicht beseitigt
Als Reaktion auf die beiden Erkenntnisse des u. a. - im Falle dieses Erkenntnisses machte der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft bekanntermaßen das 558-Fache des dreifachen Einheitswerts aus -, und vom , G 23/07 u. a., mit denen § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG 1955, jeweils mit Wirkung vom , aufgehoben wurde, wurde nunmehr vom BMF der Entwurf eines Schenkungsmeldegesetzes 2008 zur Begutachtung ausgesendet. Nach diesem Entwurf soll die Erbschafts- und Schenkungssteuer zum endgültig abgeschafft werden, wobei aber ab unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken der Grundwerbsteuer und Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen einer Stiftungseingangssteuer unterliegen sollen.
Ohne hier auf die mangelnde Stichhaltigkeit der meisten der in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf behaupteten Gründe für die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer näher eingehen zu wollen, werden mit dem Gesetzesentwurf wesentliche Entscheidungsgründe des VfGH außer Acht gelassen. Sitz der Verfassungswidrigkeit der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nach den klaren Aussagen des VfGH nicht das Materiengesetz selbst, sondern vielmehr die Bewertung von Grundbesitz mit den historischen Einheitswerten...