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ÖBA 7, Juli 2016, Seite 524

Zur dogmatischen Qualifikation von „Mietkaufverträgen“

Raimund Bollenberger

§§ 863, 914, 915, 1052, 1053, 1063, 1090 ABGB; Art 4, 7 EuInsVO; § 31 IPRG

Je nach Vertragsgestaltung steht dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption zu oder das Eigentum geht zu diesem Zeitpunkt automatisch auf ihn über. Im ersten Fall liegt eine Koppelung zweier Verträge vor, wobei die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Mietkäufer mit Ausübung der Option das Eigentum erwirbt. Im zweiten Fall liegt hingegen ein schlichter Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt vor.

Der Unterschied zum Leasing besteht darin, dass beim Mietkauf die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel ist, sondern die Abrede von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers gerichtet ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Beklagte und die E-handel GmbH mit Sitz in Bregenz schlossen einen „Mietkauf/Nutzungsvertrag“ über einen nach den Vorstellungen des Beklagten konfigurierten PKW VW Passat 2,0 TDI (Klagsfahrzeug). Der Beklagte unterfertigte diesen Mietkauf/Nutzungsvertrag am , die E-handel GmbH am .

Die E-handel GmbH schloss am ihrerseits einen „Mietkauf/Nutzungsvertrag“ mit der E GmbH mit Sitz in T (Deutschland). Der Zweck dieser...

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