Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Beweisverwertungsverbot
• Dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der BAO ist ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd. Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren nämlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte. Ob der Verwertung der EDV-Buchhaltung des Geschäftspartners der Mitbeteiligten die Bestimmung des § 49 Abs. 1 DSG 2000 entgegenstehen könnte, kann dahingestellt bleiben. Ein derartiges Verbot greift nach § 49 Abs. 2 Z 3 leg. cit. dann nicht, wenn die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird. - (§ 166 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0162)