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Betriebsausgaben: Fahrtaufwendungen
• Fahrtaufwendungen sind stets in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben (Werbungskosten) zu berücksichtigen. Auch ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht. Dies trifft auch für einen selbständigen Fahrradboten zu, der ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Rad verwendet. - (§ 4 Abs. 5 EStG 1988), (Abweisung)
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