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AgB: Hauptmietzinserhöhung
• Nach § 107 Abs. 1 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 7/2002 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Als Erhöhung des Hauptmietzinses gilt auch die Erhöhung aufgrund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 14d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. - (§ 107 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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