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SWK 23, 15. August 2008, Seite 622

Gutglaubensschutz und Vorsteuerabzug

Zur EuGH-Judikatur und der Inkrafttretensbestimmung des § 28 Abs. 30 Z 1 UStG

Otto Taucher

Die Gutglaubensjudikatur sichert den Unternehmern den Vorsteuerabzug, auch wenn die (Ab-) Rechnungen mangelhaft oder die (Vor-)Lieferanten betrügerisch sein sollten, sofern jene alle Vorsorge- bzw. Vorsichtsmaßnahmen gesetzt haben, die von einem ordentlichen Kaufmann erwartet werden können. Die Inkrafttretensregelung gem. § 28 Abs. 30 Z 1 UStG i. d. F. AbgSiG 2007 entfaltet eine vertrauensschützende Wirkung dergestalt, dass ein Unternehmer, der die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG erfüllt, das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann nicht verliert (Rechtslage bis ), wenn die Vorumsätze betrugsbehaftet sind und er davon wusste (wissen hätte müssen).

1. Vorbemerkungen

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Konsum belastet und deshalb für den Unternehmer neutral sein sollte. Obwohl der Unternehmer (im unternehmerischen Bereich) somit nicht mit Umsatzsteuer belastet werden soll, ist er es (aus erhebungstechnischen Gründen), der die Umsatzsteuer schuldet. Er hat zwar ein Recht auf Vorsteuerabzug, doch ist dieses nach der Judikatur des VwGH, an strenge formelle (Abrechnungs-) Voraussetzungen (§ 11 UStG) gebunden.

Der Vorsteuerabzug wird als Kernstück des geltenden Mehrwertsteuersystems bezeichnet. Er gara...

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