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SWK 22, 1. August 2008, Seite 42

Finanzstrafverfahren: Strafaufschub

Es trifft nicht zu, dass sich nach einem faktischen Zuwarten mit dem Strafvollzug aus dem Gleichbleiben der Verhältnisse ein Anspruch auf Gewährung eines Strafaufschubes nach § 177 FinStrG ergibt. - (§ 177 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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