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USt-Jahresbescheide
• Als abändernde, aufhebende oder ersetzende Bescheide im Sinne des § 289 Abs. 3 BAO kommen nur solche Bescheide in Betracht, die nicht nur dieselbe Abgabenart, sondern auch denselben Zeitraum zum Gegenstand haben. Dies trifft im Falle von Umsatzsteuerjahresbescheiden und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden nicht zu. - (§ 289 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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