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SWK 22, 1. August 2008, Seite 593

Hälftesteuersatz wegen Einstellung der Erwerbstätigkeit

Ein pensionierter Angestellter (geb. 1928) kündigte im Jahr 2000 atypisch stille Beteiligungen (kapitalistischer Art). Strittig war, ob der Veräußerungsgewinn antragsgemäß mit dem Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG zu versteuern ist. Der UFS vertrat in einer Entscheidung vom , RV/2319-W/02, die Ansicht, dass die Begünstigung zu gewähren sei (sei der Gesellschafter nicht als erwerbstätig anzusehen, könne er auch keine Erwerbstätigkeit einstellen, siehe Doralt, EStG, § 37 Tz. 82; a. A. z. B. ). Der VwGH folgte den Ausführungen des Finanzamts und gab der Amtsbeschwerde statt: Veräußerungen, die in keinem Zusammenhang damit stehen, dass der Steuerpflichtige, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, seine Erwerbstätigkeit einstellt, seien nach dem Wortlaut ("deswegen ... weil") wie auch nach dem Zweck der Regelung (Ausscheiden aus dem Erwerbsleben) nicht als begünstigt anzusehen. Ausdrücklich offengelassen wurde die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer kapitalistischen Beteiligung in zeitlicher Nähe mit der Einstellung einer (anderen) Erwerbstätigkeit als begünstigt anzusehen ist (, mit ausführlicher Darstellung der Rechtsentwicklung).

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