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Übergangsgewinn und Übergangsverlust in der Land- und Forstwirtschaft
Besonderheiten bei Winzern und Forstwirten
Landwirte müssen bei Überschreiten bestimmter Einheitswert- bzw. Umsatzgrenzen die Art der Gewinnermittlung ändern. Sie können aber auch freiwillig innerhalb eines bestimmten Rahmens die Art der Gewinnermittlung wechseln. Dabei ist zu beachten, dass in bestimmten Fällen Übergangsergebnisse bei der Einkommensteuerermittlung berücksichtigt werden müssen.
Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuss (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Im Fall einer späteren Veräußerung oder Betriebsaufgabe sind die restlichen Übergangsverluste sofort zu berücksichtigen. Wird hingegen der land- und forstwirtschaftliche Betrieb übergeben, so sind die restlichen Siebentel vom Übernehm...