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SWK 22, 1. August 2008, Seite 14

Gleitschirmkurse in Österreich durch deutsches Unternehmen

Gleitschirmkurse in Österreich durch deutsches Unternehmen (§ 3 UStG)

Nach § 3a Abs. 8 lit. a UStG werden unterrichtende Leistungen dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Das Anbieten von Kursen stellt eine einheitliche Leistung dar, wobei in Österreich die theoretische und praktische Ausbildung stattfindet und in Deutschland der zwingend dem Kurs vorangehende Teil des Anbietens, Organisierens und der kaufmännischen Abwicklung. Da das Wesen von Ausbildungsverträgen in der theoretischen und praktischen Ausbildung liegt, ist der Leistungsort in Österreich, und damit ergibt sich die Umsatzsteuerpflicht in Österreich ().

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