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SWK 22, 1. August 2008, Seite 13

Grundstückshandel und Liebhaberei

Grundstückshandel und Liebhaberei (§ 2 EStG)

Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft kaufte 1997 ein Mietobjekt in Wien um über 1 Mio. Euro und 1999 zwei Eigentumswohnungen und machte infolge Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 diesen Aufwand als Verlust geltend. Begründet wurde der Grundstückshandel damit, dass zunächst nur ein Objekt angekauft wurde, dass aber ­ sobald der Geschäftsumfang größer werde ­ ein eigenes Büro bezogen sowie eine Angestellte aufgenommen werde. Das FA anerkannte aufgrund einer Prüfung die Verluste nicht und wertete die Tätigkeit als Liebhaberei. Der VwGH betont, dass aufgrund des geringen Umfanges der Tätigkeit, des wenig planvollen Vorgehens, des Unterbleibens jeglicher wertsteigender Maßnahmen und aufgrund der Anonymität der Beschwerdeführerin (die nicht nach außen in Erscheinung getreten ist und keinerlei Werbemaßnahmen gesetzt hat) von keiner gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist. Dabei ist der Umstand, dass die Anschaffung mit Fremdkapital gemacht wurde, kein ausreichendes Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel ().

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