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Umwandlung nach Art. II UmgrStG: Anrechnungsvoraussetzungen für Mindestkörperschaftsteuer verfassungskonform?
§ 9 Abs. 8 UmgrStG führt zu willkürlichen Ergebnissen - Anmerkung zu
Der einfache Gesetzgeber lässt in konsequenter Umsetzung umgründungssteuerrechtlicher Grundsätze die bis zum Umwandlungsstichtag entstandenen und noch nicht verrechneten Mindestkörperschaftsteuern bei den Rechtsnachfolgern grundsätzlich zum Abzug zu.Weniger konsequent erscheint die Art und Weise der Verrechnung:Diese knüpft an Zufälligkeiten des Besteuerungsgeschehens an und erweist sich damit als willkürlich. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom , RV/2319-W/06, zu dieser Problematik Stellung bezogen.
1. Sachverhalt und erstinstanzlicher Verfahrensverlauf
Der Berufungswerber bezog im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 2005 beantragte er, Mindestkörperschaftsteuern von insgesamt 3.719,91 Euro, die vor einer Umwandlung nach Art. II UmgrStG angefallen waren, auf seine Einkommensteuerschuld anzurechnen. Diesem Begehren trug das zuständige Finanzamt nicht Rechnung.
2. Die Gesetzeslage
Nach § 9 Abs. 8 Satz 3 UmgrStG gilt § 24 Abs. 4 KStG für natürliche Personen als Rechtsnachfolger "mit der Maßgabe, dass die Mindeststeuern im Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der in § 46 Abs. 1 EStG genannten Beträge anzurechnen sind". Bei den in § 46 Abs. 1 EStG genannten Beträge...