Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 2008, Seite 830

Gaststätten- und Beherbergungspauschalierung: ein beachtliches Steuerprivileg

Verwaltungsmehraufwand im Dienst der Steuerschonung

Anton Baldauf

Abgrenzungsfragen zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits waren - von bestimmten Dauerthemen abgesehen - seit längerer Zeit in den Hintergrund getreten. Sie mehren sich aber wiederum. Dies nicht etwa deshalb, weil ein Bedürfnis bestünde, der Gewerblichkeit zu entkommen. Im Gegenteil: Die Gewerblichkeit erweist sich offenbar als besonders attraktiv, wenn es darum geht, Regelungen in Anspruch nehmen zu können, die nur für Betriebe im Sinne des Steuerrechts vorgesehen sind, wie z. B. die Pauschalierungsverordnung für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.

1. Die Pauschalierungsregelung

Der Gewinn aus einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb kann mit einem Durchschnittssatz von 2.180 Euro¤zuzüglich 5,5 % der Betriebseinnahmen einschließlich USt, mindestens aber mit einem Betrag von 10.900 Euro, angesetzt werden (§ 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr 227/1999; kurz: VO). Voraussetzung ist, dass die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 255.000 Euro betragen haben. Es darf keine Buchführungspflicht bestehen; es dürfen auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ermöglichen (§ 2 VO).

Die Erstellung einer vollständigen Einn...

Daten werden geladen...