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Jahres- oder sonstiger Rechnungsabschluss von Genossenschaften
Änderungen durch das Handelsrechtsänderungsgesetz und das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
Durch das Handelsrechtsänderungsgesetz (HaRÄG)und durch das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (URÄG 2008)wurden zahlreiche Änderungen und Neuerungen u. a. auch im Bereich der Rechnungslegung in verschiedenen Gesetzen verankert. Damit ergeben sich auch für Genossenschaften Änderungen hinsichtlich der Rechnungslegung.
1. Handelsrechtsänderungsgesetz
Mit dem HaRÄG wurden sämtliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB), unabhängig davon, ob eine Aufsichtsratspflicht besteht oder nicht.
Die Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des UGB sind, unabhängig von den Größenkriterien, auf Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, anzuwenden. Weiters gelten sie für alle anderen Unternehmer, deren Umsatzerlöse 400.000 Euro im Geschäftsjahr übersteigen. Die Bilanzierungspflicht tritt erst bei Überschreiten des Schwellenwerts an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr ein. Bei Unterschreiten der Umsatzschwelle in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entfallen die Rechtsfolgen bereits im folgenden Gesch...