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ÖBA 9, September 2015, Seite 680

Pflicht zur unverzüglichen Abwicklung von Kundenaufträgen nach WAG

§ 55 Abs 1 Z 1 und 3, § 52 Abs 4, § 95 Abs 2 Z 1 WAG; § 9 Abs 1 VStG; Art 22 Abs 1 MiFID-RL 2004/39/EG

Die nach § 55 Abs 1 Z 3 WAG vorgesehene Ausführung von Kundenaufträgen hat (iVm Abs 1 leg cit) dem Prioritätsprinzip zu entsprechen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um zwingendes Recht, von dem durch eine pauschale Zustimmung der Kunden nicht abgewichen werden kann.

Weisungen des Kunden iSd § 52 Abs 4 WAG dürfen, um beachtlich zu sein, weder implizit noch explizit vom Wertpapierdienstleister selbst veranlasst worden sein (Hinweis auf Gruber in Gruber/N. Raschauer, WAG2 § 52 Rz 26).

Mit vier Straferkenntnissen je vom wurden die Beschwerdeführer als Geschäftsführer der E GmbH gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufene wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen bestraft. In Spruchpunkt I. 4. wurde ihnen angelastet, dass die E GmbH ab bis entgegen § 55 Abs 1 Z 1 und 3 WAG 2007 bei Kundenaufträgen nicht ein Verfahren angewendet habe, welches die unverzügliche Weiterleitung der Kundenaufträge gewährleiste. Sie habe bei der Abwicklung von Kundenorders zunächst noch den Eingang der eigens zu bezahlenden Vermit...

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