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ASoK 11, November 2017, Seite 439

Kollektivvertragsangehörigkeit: Zuordnung zur abschließenden Fachgruppe

Es besteht kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht unterliegt, in einem Fall wie dem vorliegenden abzuweichen, in dem die Wirtschaftskammer zur Herstellung der Konkordanz von Gewerbeberechtigung und Fachgruppenzugehörigkeit lediglich eine Korrektur im Mitgliederverzeichnis vornahm. – (§ 8 Z 1 ArbVG; § 44 WKG)

„1. ...

2. Die Geltung eines Kollektivvertrages ergibt sich primär aus der Kollektivvertragsangehörigkeit durch Mitgliedschaft bei der den Kollektivvertrag abschließenden Organisation:

Gemäß § 8 Z 1 ArbVG sind, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer kollektivvertragsangehörig, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden.

Die Mitgliedschaft in der Bundeskammer, in den Landeskammern und in den Fachorganisationen wird ex lege begründet (siehe § 2 Abs 5 WKG). Die Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder bei mehreren Fachverbänden wird durch eine (Gewerbe-)Berechtigung, we...

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