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SWK 4, 5. Februar 2008, Seite 260

Seite 3 der Umsatzsteuererklärung

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Einfuhrumsatzsteuer – Zoll (Kennzahl 061)

Laut den „Erläuterungen“ ist unter dieser Kennzahl die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind, zu erklären. Die unter der Kennzahl 060 genannten Ausnahmen gelten sinngemäß.

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Einfuhrumsatzsteuer – Finanzamt (Kennzahl 083)

Unter der Kennzahl 083 ist die Vorsteuer betreffend diejenige Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) einzutragen, für die die Verbuchung der EUSt-Schuld nicht auf das Zollamtskonto, sondern auf das Finanzamtskonto des Unternehmers, für den die Waren eingeführt wurden, erfolgte. Dies gilt nicht, sofern ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht. Siehe dazu auch die Information des BMF (SWK-Heft 29/2003, Seite S 713).

Durch diese Verrechnung ergibt sich bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung keine tatsächliche Belastung an Einfuhrumsatzsteuer.

Beispiel
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100.000 Umsatz × 20 % ergibt
20.000 €
Umsatzsteuer
Vorsteuer Einfuhrumsatzsteuer
– 5.000 €
Zahllast
15.000 €

Wird von dieser Option kein Gebrauch gemacht, dann ist in der Kennzahl 061 wie bisher die als Vorsteuer abzugsfähige und an die Zollbehörde entrichtete Einfuhrumsatzsteuer einzutragen.

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Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb ...

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