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SWK 4, 5. Februar 2008, Seite 251

Seite 2 der Umsatzsteuererklärung

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Umsätze zu 20 % (Kennzahl 022; siehe Rz. 1161 UStR 2000)

Der Normalsteuersatz beträgt 20 %, soweit nicht einer der anderen Steuersätze vorgesehen ist. Der Normalsteuer von 20 % unterliegen auch der Verkauf oder die Vermietung von Software einschließlich der mitgelieferten Programmdokumentation, ebenso die Entgelte aus einem Abbauvertrag.

Optiert der Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten zur Steuerpflicht (siehe Kennzahl 020), dann unterliegen die Umsätze dem Normalsteuersatz.

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10 % ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 029; siehe Rz. 1166 ff. UStR 2000)

Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 10 % für Lieferungen und Leistungen, die in § 10 Abs. 2 UStG angeführt sind, das sind u. a.:

Z 1: die Lieferungen, der Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände (verschiedene Lebensmittel, Rohstoffe, Heizstoffe, Bücher, Zeitungen und in bestimmten Fällen von Kunstgegenständen), weiters die Einfuhr von Sammlungen, Antiquitäten etc.

Der Verkauf von Kaffee (ausgenommen Malzkaffee) und Tee (ausgenommen Kräutertees und Früchtetees) in fester Form unterliegt dem Steuersatz von 20 % (siehe dazu Peter Kolacny und Emil Caganek in SWK-Heft 17/2000, Seite S 452), ebenso Kaffee- und Teegetränke, einschließlich Geträ...

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