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SWK 4, 5. Februar 2008, Seite 179

Seite 7 der Einkommensteuererklärung

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Verlustabzug (Kennzahlen 462 und 419)

Diese Angaben dienen nicht nur der Berücksichtigung des Verlustabzuges für 2007, sondern auch der automatisierten Vormerkung offener Verlustabzüge für künftige Veranlagungen. Bitte tragen Sie Verluste in voller Höhe ein.

Nach § 2 Abs. 2b besteht eine Verlustverrechnungsgrenze von 75 %. Damit sind einmal bei den einzelnen Einkünften ausgleichsfähige Verluste nur mit 75 % der positiven Einkünfte abzuziehen. Weiters besteht beim Verlustvortrag auch die Grenze von 75 %, sodass der Verlustvortrag nur bis zu 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden kann. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Grenze von 75 % abzuziehen.

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Nichtanwendung der 75-%-Grenze beim Verlust (Kennzahl 419)

Insoweit im Gesamtbetrag der Einkünfte Sanierungsgewinne oder Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne enthalten sind, ist die oben beschriebene Vortragsgrenze von 75 % nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Vorhandensein derartiger Gewinne der Verlustvortrag in Höhe dieser Gewinne nicht auf 75 % begrenzt wird. Zur Ermittlung der tatsächlichen Vortragsgrenze sind die Sanierungsgewi...

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