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SWK 4, 5. Februar 2008, Seite S 153

Seite 4 der Einkommensteuererklärung

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32

Beiträge zu Berufsverbänden usw. (Kennzahl 717)

Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen sind abzuziehen. Solche Beiträge sind insbesondere Gewerkschaftsbeiträge und Pensionistenverbandsbeiträge.

In manchen Betrieben werden die Gewerkschaftsbeiträge schon vom Arbeitgeber abgezogen und an die Gewerkschaft abgeführt. In diesen Fällen ist der Gewerkschaftsbeitrag im Lohnzettel unter „Einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3b“ bei der Kennzahl 243 von der Summe der Bruttobezüge schon abgezogen und deshalb in der Einkommensteuererklärung nicht gesondert geltend zu machen.

33

Pflichtbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung (Kennzahl 274)

Jene Pflichtbeträge, die der Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigen kann, weil sie der Arbeitnehmer zahlt, sind unter der Kennzahl 274 einzutragen.

34

Erhöhte Werbungskosten (Kennzahlen 719 bis 724)

Aufgrund der Steuererklärung sind die Werbungskosten nach einzelnen Gruppen zu trennen. Es sind dies Werbungskosten ohne Anrechnung des Werbungskostenpauschales wie

Gewerkschaftsbeiträge, die nicht vom Arbeitgeber berücksichtigt worden sind (Kennzahl 717);

Pendlerpau...

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