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SWK 4, 5. Februar 2008, Seite 130

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Bei der Ermittlung des Gewinnes für 2007 sind einige Punkte besonders zu beachten.

1. Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 11a EStG)

Für natürliche Personen (Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften) besteht die begünstigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinnes. Dies gilt aber nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Bilanzierung (§ 11a EStG, BGBl. I Nr. 71/2003) für einen Betrag bis zu 100.000 € pro Person. Dieser Höchstbetrag kann nur einmal im Jahr ausgeschöpft werden, auch wenn jemand bei mehreren Gesellschaften beteiligt ist. Der nicht entnommene Gewinn kann mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG (halber Steuersatz) besteuert werden.

2. Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG)

Für Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb, die durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden, wird ab 2007 ein Freibetrag für investierte Gewinne gewährt. Ein Gewinnanteil von maximal 10 % ist steuerbefreit, wenn dieser Betrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird. Die steuerliche Begünstigung beträgt maximal 10 % des Gewinnes, wenn und insoweit diesem Betrag Investitionen von begünstigten Wirtschaftsgütern i...

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