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SWK 19, 1. Juli 2008, Seite 37

Investitionszuwachsprämie

Wird der Antrag auf Investitionszuwachsprämie in der Steuererklärung gestellt und unterbleibt in der Folge die Einreichung des in § 108e Abs. 4 EStG zwingend vorgeschriebenen Verzeichnisses, hat die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen und dem Steuerpflichtigen die Behebung des Formgebrechens aufzutragen. Die Beantwortung der im elektronischen Formular gestellten Frage nach einer "Beilage zur ... Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie" mit dem Ausdruck "Ja" verwirklichte im Beschwerdefall somit den in § 108e Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 normierten Tatbestand der "Geltendmachung" der Prämie "in einer Beilage ..." und reduzierte das Fehlen der in § 108e Abs. 4 Satz 3 EStG 1988 geforderten Angaben auf einen der Behebung nach § 85 Abs. 2 BAO zugänglichen Mangel des Anbringens. - (§ 108e Abs. 4 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 57/2004), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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