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SWK 19, 1. Juli 2008, Seite 545

Fehltarifierung - ein Schmuggelfall?

Diskussion neu entfacht - Klärung nicht in Sicht

Gerhard Kofler

Es klingt wie ein Märchen. Es war einmal vor langer Zeit, da war allen klar: Die Zollschuld entsteht in der nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe. Wenn es infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung zu einer geringeren Abgabenerhebung kommt, ist der noch nicht erhobene Abgabenbetrag nachzuerheben.Selbstverständlich galt dies auch bei unrichtiger Warenbezeichnung oder -nummer.

Diese Selbstverständlichkeit wurde Ende 1998 erschüttert:

Satz 1: Die Zollanmeldung muss gem. Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO hinsichtlich der Warenbeschaffenheit gewisse Mindesterfordernisse erfüllen.

Satz 2: Sind diese nicht erfüllt und wird dieser Fehler erst nach Überlassung der Ware entdeckt, entsteht die Einfuhrzollschuld gem. Art. 203 ZK (Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung).

In Reaktion auf Entscheidungen des EuGH (Rs. Papismedov) und VwGH wurden umfangreich teilweise willkürlich erscheinende Tatbestandselemente, einschließlich eines S. 546gesetzlich nicht vorgesehenen subjektiven, anscheinend mit dem Ziel formuliert, einige Sachverhalte von der als allgemein erachteten Regel ausnehmen zu können. Bei genauer Betrachtung stützt sich Satz 1 auf eine unrichtige Rechtsgrundl...

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