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Bonus-Malus-System je nach Abgasverhalten
BMF-Rechtsansicht zum neuen § 6a NoVAG
Das Bundesministerium für Finanzen gibt im Folgenden (GZ BMF-010220/0148-IV/9/2008) seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.
1. Allgemeines
Durch das Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008, wurde ein neuer § 6a in das NoVAG 1991 eingefügt, welcher den Erwerb von Fahrzeugen mit niedrigen Schadstoffemissionen sowie mit umweltfreundlichen Antriebsmotoren fördert. Durch diese Gegensteuerungsmaßnahme, welche § 14a NoVAG 1991 materiell derogiert, wird auf den Klimawandel reagiert, um dadurch verursachte hohe Kosten in der Zukunft zu vermeiden. Aufgrund dieser Bestimmung verringert oder erhöht sich die gemäß § 6 Abs. 2 bis 6 NoVAG 1991 errechnete Steuer je nach Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges.
2. Bonus-Malus-Komponenten nach § 6a Abs. 1 NoVAG 1991
2.1. CO2-Emissionen
Kernstück der neuen Regelung sind § 6a Abs. 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991, welche sich auf den Ausstoß von CO2 beziehen. Hat ein Fahrzeug einen CO2-Ausstoß von weniger als 120 g/km, so vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro. Ist daher die gemäß § 6 NoVAG 1991 berechnete Steuer eines Fahrzeuges mit einer niedrigen CO2-Emission geringer als 300 Euro, so mindert sich die Steuerschuld um diesen Betrag; es kann keinesfalls zu einer Steuergutsc...