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SWK 19, 1. Juli 2008, Seite 530

Sportauto als Betriebsvermögen?

Pkw mit Wechselkennzeichen

Felix Blazina

Ein Wechselkennzeichen (WKZ) erspart seinem Benutzer mitunter erhebliche Kosten. Nur was sagt der Fiskus dazu, wenn ein Unternehmen mehrere Kfz unter einem gemeinsamen Kennzeichen betreibt: Gehören dann alle Fahrzeuge automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen? Keinesfalls erspart bleiben Diskussionen mit der Finanz; vielmehr sind solche quasi vorprogrammiert.

1. Rechtsgrundlagen für WKZ

Gemäß § 48 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) ist bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein so genanntes "Wechselkennzeichen", zuzuweisen, sofern es sich um Fahrzeuge der gleichen Bauart handelt und sofern Kennzeichentafeln desselben Formats auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.

1.1. Fahrzeuge gleicher Bauart

Das KFG gestattet nur eine gemeinsame Zulassung von Fahrzeugen unter einem Wechselkennzeichen, wenn diese in dieselbe Obergruppe fallen, d. h. der gleichen Bauart angehören. Demnach sind

• Krafträder,

• Kraftwagen und

• Anhänger

begünstigt.

• Beispiele

Ein Spediteur betreibt drei Kraftwagen, und zw...

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