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SWK 19, 1. Juli 2008, Seite 517

Basispauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne

UFS verneint Vereinbarkeit infolge Abpauschalierung

Bernhard Renner

Der vorrangig als Begünstigung für kleine und mittlere Unternehmen (sog. KMU) eingeführte Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)hat in der Literatur bereits zu Kontoversen darüber geführt, ob er hinsichtlich des Erwerbes von Wertpapieren auch bei Inanspruchnahme der "Basispauschalierung" gem. § 17 EStG 1988 geltend gemacht werden kann.Die offenbar mit Interesse erwartete Frage nach der entsprechenden Rechtsansicht der Finanzverwaltungwurde nun durch den Unabhängigen Finanzsenat mit für den Abgabepflichtigen negativen Entscheidungen beantwortet.

1. Relevante Rechtslage

1.1. Gewinnermittlung (§ 4 EStG 1988)

Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. (Abs. 1). Nach Abs. 3 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Gem. Abs. 4 sind Betriebsausgaben durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, wozu jedenfalls (u. a.) ein Forschungsfreibetrag i. H. v. 25 % für Aufwend...

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