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ÖBA 9, September 2015, Seite 671

Neue MEL-Judikatur

§ 871 ABGB; § 502 ZPO

Der Irrtum über das Risiko der gezeichneten Anlage ist – anders als jener über den Kursverlauf – grundsätzlich ein Geschäftsirrtum. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine nicht revisible Einzelfallsfrage.

Ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offen stand und leicht möglich war, können keinen Irrtum iS von § 871 ABGB „veranlassen“.

Aus der Begründung:

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen, deren Geschäftszweig die Verwaltung der Beteiligung an einer Tochtergesellschaft ist. Sie veranlagt die Ausschüttungen ihrer Tochtergesellschaft, wobei sie – jedenfalls im hier relevanten Zeitraum – keinen eigenen Vermögensberater beschäftigte, sondern sich von Bankmitarbeitern beraten ließ. Im Zuge solcher Veranlagungen erwarb sie von der Beklagten, die die Kaufaufträge als Kommissionärin durch Selbsteintritt ausführte, am 46.401 Stück und am weitere 35.030 Stück Aktienzertifikate einer im EU-Ausland niedergelassenen Gesellschaft.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, mit dem dieses der Anfechtung der Kaufverträge wegen Irrtums stattgab und d...

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