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SWK 6, 15. Februar 2008, Seite 10

Gesonderte Feststellung

Wenn eine natürliche Person als unecht stiller Gesellschafter mit einer vermögensverwaltenden GmbH eine stille Gesellschaft eingeht, werden gemeinschaftliche Einkünfte aus der Vermögensverwaltung erzielt. - (§ 191 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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