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Vergnügungssteuer: Haftung
• Im Zusammenhang mit der Frage der Haftung für Vergnügungssteuer ist der Vermieter nicht Inhaber i. S. d. § 13 Abs. 4 VGSG. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf den unmittelbaren Inhaber, also auf denjenigen ab, dem die Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens zukommt. - (§ 13 Abs. 4 VGSG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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