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SWK 6, 15. Februar 2008, Seite R 9

Mietzinse: Angemessenheit

Die allgemein gehaltene Aussage der belangten Behörde, dass die Vereinbarung der Mieten als fremdunüblich anzusehen sind, weil sie niedriger sind als die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kreditraten, kann zur Frage der Angemessenheit der Mietzinse von vornherein nichts beitragen, weil sich Mietpreise am Markt unabhängig davon bilden, ob der Vermieter das Objekt eigen- oder fremdfinanziert hat. - (§ 22 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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