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Gesellschafter-Geschäftsführer
• Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu weniger als 50 % an der Gesellschaft beteiligt ist und der auch über keine Sperrminorität verfügt, stellt sich die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 1666, 2223, 2224/79, aufgezeigte Problematik, dass er keinem "fremden" Willen unterliegen und daher die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben könne, von vornherein nicht. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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