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SWK 6, 15. Februar 2008, Seite 7

V/V: Werbungskosten

Es ist zwar zutreffend, dass Aufwendungen auf zur Einkünfteerzielung bestimmte Objekte auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte (aufgrund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände) als klar erwiesen angesehen werden kann. Die bloße, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht nicht. In diesem Sinne genügte es daher zum Werbungskostenabzug der in Rede stehenden Aufwendungen nicht, wenn die Beschwerdeführerin in der Berufung dargelegt S. 8habe, es sei "denkbar", dass in absehbarer Zeit auf dieser Liegenschaft eine Neuerrichtung erfolgen werde. - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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