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SWK 6, 15. Februar 2008, Seite 7

Ausfuhrnachweis

Für Direktausfuhren von Waren aus Österreich unmittelbar in Drittstaaten ist der Ausfuhrnachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht durch ein gesondertes einzelstaatliches Dokument zu erbringen, sondern durch ein ordnungsgemäß erledigtes Kontrollexemplar T 5. - (§ 1 Abs. 1 AEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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