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SWK 6, 15. Februar 2008, Seite 7

Börsenumsatzsteuer: Bemessung

Gemäß § 21 Z 1 KVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung wird die Börsenumsatzsteuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um den Geschäftsanteil zu erhalten. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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