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SWK 6, 15. Februar 2008, Seite 303

Richtlinien zur Berichtigung gemäß § 293 BAO

Das BMF hat Richtlinien zur Berichtigung gemäß § 293 BAO erlassen. Behandelt werden darin: Voraussetzungen für Berichtigungen, Gegenstand der Berichtigung, Antrag, Fristen, Ermessen, Abänderungsbefugnis, Verjährung und Zuständigkeit. Volltext des BMF-Erlasses vom , BMF-010103/0062-VI/2007, in der Findok.

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