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SWK 6, 15. Februar 2008, Seite 301

Der UFS zur Entscheidungsbefugnis bei Missbrauchsverdacht

Keine Auswechslung des Steuertatbestands bei Besteuerung einzelner Sachverhalte

Johann Fischerlehner

Der EuGH hat in der Rs. C-251/06, Ing. Auer, am festgestellt, dass die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in das Inland keine Gesellschaftsteuer auslöst. Einschränkend wurde jedoch klargestellt, dass diese Auslegung nicht zur Begünstigung von Verhaltensweisen führen darf, die durch die Errichtung künstlicher Konstruktionen mit dem alleinigen Ziel der Erlangung eines Steuervorteils gekennzeichnet sind. Dem UFS wurde aufgetragen, zu prüfen, ob die Umstände des Ausgangsverfahrens objektive Merkmale einer solchen missbräuchlichen Praxis aufweisen.

1. Zum Verfahren vor dem EuGH

Im Berufungsverfahren betreffend einen Gesellschaftsteuerbescheid, der aufgrund der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung einer GmbH von Deutschland nach Österreich gemäß § 2 Z 5 KVG erlassen wurde, hat der UFS beschlossen, dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. "Wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person von einem Mitgliedstaat, der vor deren Gründung die Gesellschaftsteuer abgeschafft hat, in einen anderen Mitgliedstaat, der die Gesellschaftsteuer zu diesem Zeitpunkt erhebt, verlegt w...

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