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SWK 6, 15. Februar 2008, Seite 295

Widerruf der Steuerpflicht bei Geschäftsraumvermietung nur bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Der Vermieter vereinbart im Jahr 2000 mit einem Arzt, der die vermieteten Räumlichkeiten als Ordination nutzt, im Mietvertrag einen monatlichen Mietzins zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Der Vermieter verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung und unterwirft die Mietzahlungen der Umsatzsteuer in Höhe von 20 %. Im Jahr 2008 behandelt der Vermieter die Mietumsätze unecht steuerbefreit und teilt dem Mieter mit, dass ab 2005 die Mietzahlungen keiner Umsatzbesteuerung unterworfen sind und bis zu einer allfälligen neuerlichen schriftlichen Änderung umsatzsteuerbefreit bleiben, weshalb eine Rechnungsberichtigung erfolge. Führt eine Rechnungsberichtigung gem. § 16 UStG zu einer Gutschrift der Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007?

Antwort: Gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich steuerfrei (außer es gilt eine Ausnahme, wie z. B. bei der Vermietung zu Wohnzwecken). Der Unternehmer kann aber gem. § 6 Abs. 2 UStG einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. In diesem Fall unterliegt der Umsatz dem Normalsteuersatz von 20 %. Eine Behandlung als steuerpflichtiger Umsatz wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Miete...

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