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Umsatzgrenze und Basispauschalierung
Die Wirkungen der Umsatzgrenze nach § 17 Abs. 2 EStG scheinen verfassungsrechtlich problematisch
§ 17 EStG sieht ein Betriebsausgabenpauschale von 12 % (bzw. 6 %) der Umsätze vor. Nach Abs. 2 dürfen die Umsätze im vorangegangenen Jahr jedoch 220.000 Euro nicht überstiegen haben. Die Auswirkungen dieser Bestimmung auf das Pauschale sind zu analysieren und am Gleichheitsgrundsatz zu messen.
1. Voraussetzungen
Bei Einkünften nach den §§ 22 und 23 EStG können die Betriebausgaben mit 12 % der Umsätze i. S. d. § 125 Abs. 1 BAO angesetzt werden, höchstens jedoch mit 26.400 Euro. Für bestimmte Tätigkeiten beträgt der Satz nur 6 %, die Höchstgrenze sohin 13.200 Euro. § 14 UStG regelt ein korrespondierendes Vorsteuerpauschale.
Nach § 17 Abs. 2 sind weitere Voraussetzungen, dass
• keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden,
• die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach § 125 Abs. 1 BAO nicht mehr als 220.000 Euro betragen und
• aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
2. Wirkungen
Von Interesse ist allein die Umsatzgrenze nach § 125 BAO. Diese stellt nach eindeutigem Gesetzeswortlaut auf das Vorjahr ab.
Der Zweck des Abstellens auf das Vorjahr kann nur erahnt werden, zumal die Gesetzesmaterialien die Voraussetzung der Umsatzgrenze nur beschreiben, ni...