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Kündigungsmöglichkeiten bei befristeten Arbeitsverhältnissen
1. Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis stehen. Als zulässig wurde etwa die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist bei einem auf sechs Monate befristeten, vom AMS geförderten Arbeitsverhältnis angesehen.
2. Auch bei Vorliegen einer zweiten Befristung wird die Kündigungsmöglichkeit zulässig vereinbart, wenn die Kündigungsfrist hier sechs Wochen betrug, die gesetzlich möglichen Kündigungstermine auf den jeweils Monatsletzten reduziert wurden und die Befristung ihre sachliche Rechtfertigung in der mutterschaftsbedingten Abwesenheit einer anderen Mitarbeiterin der an Dienstpostenpläne gebundenen Dienstgeberin hatte.
3. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG findet keine Anwendung, zumal Arbeitsverträge bewusst von der Anwendbarkeit des 1. Hauptstücks des KSchG und damit auch des § 6 Abs 3 KSchG ausgenommen sind (§ 1 Abs 4 KSchG). Angesichts der konkreten Vertragsgestaltung (zweiseitiger Vertrag, unübersehbarer eigener Vertragspunkt zur Kündigung), der ausdrücklichen Anführung der maßgeblichen Kündigungsbes...