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Freibetrag für investierte Gewinne bei (freiberuflichen) Mitunternehmerschaften
Alleinige Maßgeblichkeit der Gewinnverteilung?
Der mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006- ab der Veranlagung 2007 - neu geschaffene Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) gemäß § 10 EStG 1988 bietet natürlichen Personen die Möglichkeit, bis zu 10 % ihres steuerlichen Gewinnes aus einem Betrieb, höchstens jedoch 100.000 Euro, gewinnmindernd geltend zu machen. Voraussetzung ist insbesondere, dass sie im selben Jahr in bestimmte Anlagengüter oder Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 investieren und ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Bei Mitunternehmerschaften mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) ist nach dem Gesetzeswortlaut der Freibetrag auf die Mitunternehmer aliquot entsprechend ihrer steuerlichen Gewinnbeteiligung aufzuteilen (§ 10 Abs. 2 EStG 1988), ebenfalls bis zum Höchstbetrag von insgesamt 100.000 Euro für die gesamte Mitunternehmerschaft, wobei der anteilige (!) Freibetrag nur natürlichen Personen zusteht. Soweit juristische Personen (z. B. Komplementär-GmbH) mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, kürzt sich der höchstmögliche Freibetrag auf die Gewinnbeteiligungsquote der natürlichen Personen. Bei doppelstöckiger oder mehrstöckiger Mitunternehmerschaft ist immer auf die letztlich beteiligten natürlichen und juristischen Personen abzustellen.
Hält ein Mitunternehmer die...