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SWK 8, 10. März 2008, Seite R 15

Verfahren: Schätzung

Ziel einer Schätzung im Sinne des § 184 BAO ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Allein mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 30 % keiner "behutsamen Vorgangsweise" bedient, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass es der belangten Behörde nicht gelungen wäre, den wahren Besteuerungsgrundlagen nahezukommen. - (184 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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