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SWK 8, 10. März 2008, Seite 48

Rückforderung verbotener Mietablösen samt Zinsen

Werden verbotene Mietablösen i. S. d. § 27 Abs. 1 MRG geleistet, können diese gemäß Abs. 3 leg. cit. samt den gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden. Die "gesetzlichen Zinsen", deren Zahlung § 27 Abs. 3 MRG bei der Rückforderung "verbotener Ablösen" anordnet, unterliegen dabei der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB, der Rückforderungsanspruch bezüglich der gesetzwidrig geleisteten Ablöse selbst verjährt in zehn Jahren. Die Frist beginnt mit der jeweiligen Zahlung zu laufen ().

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