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Leistungsort von bankmäßigen Vermögensverwaltungsleistungen
Unternehmen können für sie günstigere Rechtslage in Anspruch nehmen
Für Vermögensverwaltungsleistungen (Portfoliomanagement) von Banken bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen nimmt die Verwaltungspraxis, gestützt auf die innerstaatliche Rechtslage, den Unternehmensort i. S. d. § 3a Abs. 12 UStG als Leistungsort an. Dies entspricht aber nicht der EG-Rechtslage. Das ermöglicht den Steuerpflichtigen, die für sie jeweils günstigere Rechtslage in Anspruch zu nehmen.
1. Problemstellung
Nach § 3a Abs. 9 UStG ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung maßgebend, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt bzw. eine Betriebsstätte unterhält. Ist der Empfänger Nichtunternehmer, gilt die Leistung als an seinem Wohnsitz/Sitz ausgeführt. Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Insoweit verbleibt es grundsätzlich bei der Regelung des § 3a Abs. 12 UStG. Die für die Empfängerortregelung in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 10 UStG angeführt. Dabei verweist § 3a Abs. 10 Z 7 UStG auf die in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i UStG angeführten Bank- und Finanzumsätze.
Dass es sich bei den Portfoliomanagementleistungen um eine "Verwa...