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SWK 8, 10. März 2008, Seite 333

Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung

Der Teilwert (§ 6 EStG 1988) ist der betriebsvermögensspezifische Wertmaßstab, der unter der Fiktion des Erwerbs des gesamten Betriebs, der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises und der Betriebsfortführung gebildet wird. Er ist ein eigenständig geregelter steuerrechtlicher Wertmaßstab (ein objektiver Stichtagswert) und kein handelsrechtliche wie der Zeitwert.

Eine Teilwertabschreibung ist der Ansatz des unter die Anschaffungskosten abzüglich AfA gefallenen Teilwerts. Ausschlaggebend ist jener Wert, wie er sich zum jeweiligen Bilanzstichtag erstellt, sodass unterjährige Wertänderungen nicht maßgeblich sind.

Eine Teilwertabschreibung ist nur dann zulässig, wenn Sach- und Ertragswert des Grund und Bodens samt Gebäude unter dem Buchwert liegen. Bei Beurteilung des Teilwerts eines Gebäudes wendet die Judikatur die so genannte Einheitstheorie an.

Werden in einem Gutachten nur Aussagen hinsichtlich des Sachwerts (Grundwert und Bauwert) und des (fiktiven) Ertragswerts des Gebäudes getätigt, wird somit der Verkehrswert der Liegenschaft samt darauf befindlichem Gebäude festgestellt, werden jedoch keine Aussagen dahin gehend getroffen, inwieweit eine Verschlechterung des Gebäudes bzw. ein Wertverfall des Grun...

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