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SWK 8, 10. März 2008, Seite 2

Familienheimfahrten bei Ausländern

Familienheimfahrten bei Ausländern (§ 16 EStG)

Der Bfr. ist Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina und machte Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend. Der VwGH betont, dass die fremdenrechtlichen Bestimmungen eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen. Damit waren die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich anzuerkennen ().

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