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Neue überschießende Anforderungen für die Abzugsfähigkeit von BMSVG-Beiträgen
Eintragung in der Steuererklärung als zusätzliche Voraussetzung
"Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind." Für bestimmte Pflichtbeiträge im Sinne des BMSVG, die an Vorsorgekassen geleistet werden, ist es damit jedoch nicht getan. Diese sollen gem. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c EStG i. d. F. BGBl. Nr. 102/2007 nur dann abzugsfähig sein, wenn sie zusätzlich an der dafür vorgesehenen Stelle in der Steuererklärung eingetragen werden. Die Erfüllung dieser zusätzlichen Formalvoraussetzung gestaltet sich in der Praxis alles andere als einfach.
1. Einbeziehung der Selbständigen und der freien Dienstnehmer in das bisher nur für echte Dienstnehmer bestehende Vorsorgemodell der Abfertigung "neu"
Mit BGBl. Nr. 102/2007 vom wurde das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) zum Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) erweitert. Neben den echten Dienstnehmern wurden auch Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, und freie Dienstnehmer verpflichtend in die Vorsorge einbezogen. Freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte können der Vorsorge durch Abschluss eines Beitrittsvertrages beitreten.
2. Ergänzung des § 4 Abs. 4 Z 1 EStG
Gleichzeitig mit der Erweiterung des BMVG zum BMSVG wurde durch...